Unberechtigte Zeugnis- oder Eidesverweigerung: Während § 380 das Ausbleiben des Zeugen mit Zwangsmitteln ahndet, legt § 390 die Maßnahmen fest, die den Zeugen im Falle unberechtigter Aussage- oder Eidesverweigerung durch Anordnung des Prozeßgerichts oder des Richterkommissars (§ 400) treffen. Die Folgen der erstmaligen Verweigerung decken sich mit denen des erstmaligen Ausbleibens. Bei mehrfacher Verweigerung kann dagegen kein weiteres Ordnungsgeld mehr festgesetzt werden. Es ist vielmehr auf Antrag des Beweisführers und im Rahmen des § 399 der Gegenpartei Beugehaft anzuordnen, die durch das Ende des Prozesses begrenzt ist und im übrigen 6 Monate nicht überschreiten darf (§ 913). §§ 904 bis 913 sind anzuwenden.
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