Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 391-393 Randnummer 1

Voraussetzungen der Beeidigung: §§ 391 bis 393 regeln die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zeuge zu beeidigen ist. Dabei sind zwei Fallgestaltungen problemlos. Wenn der Zeuge eidesunfähig (§ 393) ist oder die Parteien auf die Beeidigung verzichten (§ 391), darf die Beeidigung nicht vorgenommen werden. Im übrigen kommt es darauf an, ob das Gericht - das Prozeßgericht, nicht der Richterkommissar - die Beeidigung „mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet" (§ 391). Was diese Voraussetzung im einzelnen bedeutet, ist streitig.


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Gesetzestext