Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 394-397 Randnummer 1

A. Gesetzliche Vernehmungsprinzipien, Vernehmungsziel und Vernehmungspsychologie

§§ 394 bis 397 regeln das bei der Vernehmung einzuhaltende Verfahren. Dabei legen sie nur wenige Prinzipien fest und überlassen die Vernehmung im übrigen der individuellen Gestaltung durch die Vernehmungsperson. Dieser Gestaltungsspielraum ist so zu nutzen, daß das Wissen des Zeugen um die rechtsrelevanten Fallereignisse möglichst vollständig und unverzerrt ans Licht gehoben und zugleich eine Aussage gewonnen wird, die reichhaltig genug ist, um sie einer Glaubwürdigkeitsprüfung im Wege der Aussageanalyse zu unterwerfen (vgl. vor § 373 RN 44 ff.). Wie man dieses Ziel erreichen kann, ist Gegenstand der Vernehmungspsychologie . Sie stellt zwar kein Regelsystem zur Verfügung, bei dessen Anwendung in jeder nur erdenklichen Fallkonstellation das beschriebene Ziel notwendig erreicht würde. Sie vermittelt aber Einsichten, deren Beherzigung Fehler vermeiden hilft und so den Richter dem erstrebten Ziel jedenfalls häufiger näherbringt als eine allein aus den Alltagserfahrungen genährte Vernehmungskunst.


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Gesetzestext