Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 394-397 Randnummer 29

4. Gegenüberstellung und Entlassung

Nach Abschluß der Vernehmung ist der Zeuge nicht in jedem Fall als Zeuge zu entlassen und als Zuhörer im Gerichtssaal zu belassen. Das Gericht muß bedenken, ob nicht noch eine Gegenüberstellung mit einem noch nicht vernommenen Zeugen in Betracht kommt. Solange das der Fall ist, muß der schon abgehörte Zeuge den Gerichtssaal wieder verlassen, wenn ein potentieller Gegenüberstellungszeuge vernommen wird. § 394 Abs. 1 ist so zu lesen, daß auch der schon abgehörte, aber noch nicht gegenübergestellte Zeuge zu den ,,später abzuhörenden Zeugen" zählt. Erst wenn ein Zeuge endgültig entlassen werden kann, darf er der weiteren Verhandlung beiwohnen. Spätestens bei Gelegenheit dieser Entlassung empfiehlt es sich, dem Zeugen für seine Mitarbeit zu danken. Das ist der Anfang der vernehmungspsychologisch effektvoll gestalteten Vorbereitung einer weiteren Vernehmung in diesem oder einem anderen Rechtsstreit.


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Gesetzestext