Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 394-397 Randnummer 6

Zur Vorbereitungsphase gehört schließlich auch die Vorbereitung des Gerichts auf die Vernehmung. Unabdingbare Voraussetzung dazu ist die vollständige Aktenkenntnis. Sie macht bei umfangreichen Akten die Anfertigung eines Aktenauszugs erforderlich. Das Gericht muß das tatsächliche Geschehen umfassend aufnehmen, sich u. U. in speziellen Gebieten sachkundig machen und vor allem bemüht sein, in Alternativen zu denken. Mit nur einer Sachverhaltshypothese steigt die Gefahr selektiven Aufnehmens in der Vernehmung. Zudem ist es wichtig, die Rechtslage im Hinblick auf ein breites Alternativenspektrum zu durchdenken, damit man nicht der sich in der Beweisaufnahme aufdrängenden Alternative hilflos gegenübersteht.


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Gesetzestext