Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 398 Randnummer 4

Die Rechtsprechung hält die erneute Vernehmung für geboten, wenn das Gericht die Glaubwürdigkeit des Zeugen anders als bisher beurteilen will, weil dazu ein neuer unmittelbarer Eindruck notwendig sei (BGH NJW 1977, 384; MDR 1979, 481; WM 1985, 135, 136), und wenn es die protokollierte Aussage eines Zeugen anders als der Richter der Vorinstanz verstehen will (BGH VersR 1984, 582; NJW 1984, 2629).


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Gesetzestext