Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 410 Randnummer 3

Bei Behördengutachten und Gutachten vergleichbarer Privatorganisationen (vgl. § 404 RN 3) kommt eine Beeidigung der Personen in Betracht, die an dem Gutachten verantwortlich mitgewirkt haben und zum Gutachten angehört werden. Die Institution ist nicht eidesfähig.


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Gesetzestext