Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten zu sehen, die die richterliche Überprüfung von Sachverständigengutachten mit sich bringt (vgl. vor § 402 RN 10 ff.). Sie gibt dem Gericht über die Anordnung zur mündlichen Erläuterung nach § 411 Abs. 3 hinaus die Möglichkeit, weiteren Sachverstand in das Verfahren hineinzuziehen (vgl. Müller S. 69 ff.). Dabei sollten dieselben Sachverständigen nur dann mit der neuen Begutachtung betraut werden, wenn ihre bisherigen Leistungen das Vertrauen des Gerichts rechtfertigen. Das ist etwa der Fall, wenn sich lediglich der Anknüpfungssachverhalt geändert hat und das Gericht dem Gutachten bei ungeändertem Anknüpfungssachverhalt bedenkenfrei gefolgt wäre oder wenn das Gutachten Lücken aufweist, die sich eher der nicht ausreichend formulierten Beweisfrage als einem Mangel an Sachverstand auf Seiten des Sachverständigen verdanken. Andere ,,Mängel" des Gutachtens sollten dagegen in der Regel zu der Beauftragung anderer Sachverständiger Anlaß geben.
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Gesetzestext |