Ein mit Erfolg abgelehnter Sachverständiger kann, soweit er nicht wiederholbare Feststellungen getroffen hat, als Zeuge zu diesen Feststellungen gehört werden. Die Würdigung der Befunde ist dagegen ebenso wie die Erhebung jetzt noch möglicher Befunde nach Abs. 2 einem anderen Sachverständigen zu übertragen.
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