Abs. 2 eröffnet mit der Möglichkeit nachzuweisen, daß der Vorgang unrichtig beurkundet sei, die einzige Chance, die jeder Würdigung entzogene Beweiskraft zu zerstören. Der Nachweis kann wegen § 445 Abs. 2 nicht durch Parteivernehmung geführt werden (BGH NJW 1965, 1714). Keine unrichtige Beurkundung liegt vor, wenn der Erklärende beim Vorlesen etwas überhört und das Vorgelesene nicht verstanden haben will. Hier geht es um Fragen der rechtlichen Verbindlichkeit der zutreffend beurkundeten Erklärung, über die gegebenenfalls nach bürgerlich-rechtlichem Anfechtungsrecht zu befinden ist (BGHZ 71, 260, 262).
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