§ 418 regelt die Beweiskraft der sog. Zeugnisurkunden. Das sind die öffentlichen Urkunden (zum Begriff vor § 415 RN 3), die weder Anordnungen, Verfügungen oder Entscheidungen einer Behörde enthalten, noch Erklärungen eines Dritten vor der Behörde oder der Urkundsperson bezeugen. Dazu zählen etwa Vollstreckungsprotokolle, Zustellungsurkunden, postalische Niederlegungsvermerke, Wechselproteste, Eingangsstempel.
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Gesetzestext |