Die §§ 422 und 423 knüpfen die prozessuale Vorlegungspflicht des Gegners einmal an materiellrechtliche Herausgabe- oder Offenlegungspflichten und zum anderen - unabhängig von materiellrechtlichen Herausgabe- und Vorlegungspflichten - an die Tatsache, daß der Gegner die Urkunde im laufenden Prozeß selbst in Bezug genommen hat. Umstritten ist, ob der Gegner auch über die in den §§ 422 und 423 normierten Fälle hinaus zur Urkundenedition verpflichtet ist (dazu unten RN 4).
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Gesetzestext |