§ 424 legt die Anforderungen für den Antrag zur Einleitung des Vorlegungsverfahrens gegen den Gegner (§§ 421 ff.) fest. Trotz der Sollfassung handelt es sich um eine Mußvorschrift, da jeder Antrag, der - gegebenenfalls nach Aufforderung zur Nachbesserung" (§ 139) - in der mündlichen Verhandlung den Anforderungen des § 424 nicht entspricht, zurückgewiesen wird (vgl. Zöller/Stephan RN 1; BL/Hartmann Anm. 1 A).
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Gesetzestext |