Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 425 Randnummer 1

Der Vorlegungsanordnung müssen folgende Prüfungen durch das Gericht vorausgehen: 1. Ist die Tatsache, für die die Urkunde Beweis erbringen soll, für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich? 2. Bedarf die Tatsache überhaupt des Beweises? 3. Ist die Urkunde nach den Angaben des Antragstellers geeignet, den angestrebten Beweis zu erbringen? 4. Ist der Gegner verpflichtet, die Urkunde vorzulegen? (vgl. § 422 RN 4) Wenn das Gericht eine dieser Voraussetzungen verneint, unterbleibt die Anordnung. Die Gründe dafür sind im Endurteil oder in einem Zwischenurteil nach § 303 auszuführen. Bejaht das Gericht die die genannten Voraussetzungen, so muß es 5. feststellen, ob der Gegner die Innehabung der Urkunde bestreitet. Sollte das der Fall sein, richtet sich das weitere Verfahren nach § 426. Das gilt allerdings nicht, wenn der Gegner die Existenz der Urkunde in Abrede stellt. Denn die in § 426 vorgesehene Vernehmung soll nur den Verbleib und nicht die Existenz der Urkunde aufklären (RGZ 92, 222, 225).


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Gesetzestext