§§ 428 bis 431 regeln Beweisantritt und Verfahren für den Fall, daß der Beweisführer von einer Urkunde Gebrauch machen möchte, die sich in den Händen einer nicht am Prozeß beteiligten Privatperson befindet. Grundsätzlich ist es Sache des Beweisführers, sich die Urkunde zu beschaffen. Er kann sich im laufenden Verfahren lediglich eine Frist zubilligen lassen, um seiner Beschaffungslast genügen zu können.
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Gesetzestext |