Für den Fall erheblicher - tatsächlicher oder rechtlicher - Hindernisse der Urkundenvorlegung stehen dem Prozeßgericht verschiedene Möglichkeiten zu Gebote. Es kann gemäß § 219 die Urkunde selbst an Ort und Stelle einsehen. Es kann aber auch unter Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 355) anordnen, daß die Urkunde einem beauftragten oder ersuchten Richter vorgelegt werde. Die Anordnung erfolgt nach mündlicher Verhandlung durch Beweisbeschluß oder als Änderung eines schon vorhandenen Beweisbeschlusses (§ 360) auch ohne mündliche Verhandlung.
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Gesetzestext |