Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 436 Randnummer 1

Die Vorschrift ist weitgehend bedeutungslos, weil der Verzicht mit Zustimmung des Gegners das Gericht nicht daran hindert, die ihm vorgelegte Urkunde im amtswegigen Beweisverfahren (§ 142) zu verwerten, wenn ihm dies zur wahrheitsgemäßen Sachverhaltsrekonstruktion förderlich erscheint (Zöller/Stephan; StJ/Schumann/Leipold Anm. II; a.A. BL/Hartmann Anm. 1 mit einer verfehlten Argumentation aus dem Beibringungsgrundsatz). Da es den Parteien aber freisteht, im Rahmen materiellrechtlicher Verfügungsmöglichkeiten über ihre Rechte zu disponieren, muß man stets fragen, ob im Verzicht auf die Urkunde nicht auch ein Verzicht auf das urkundlich verbriefte Recht liegt. Dieser Verzicht bände auch das Gericht.


Gesetzestext