Ausländische öffentliche Urkunden haben bis zum Vorliegen einer Legalisation keine gesetzliche Vermutung der Echtheit für sich. Das gilt jedoch nicht für die öffentlichen Urkunden solcher Staaten, denen gegenüber die Bundesrepublik Deutschland in zwischenstaatlichen Abkommen auf das Erfordernis der Legalisation verzichtet hat (Überblick über die Vertragspartner internationaler Übereinkommen über die Entbehrlichkeit der Legalisation bei Bülow/Böckstiegel Internationaler Rechtsverkehr, Band II Abschnitt D; Jayme/Hausmann Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 2. Aufl. 1983, 2. Teil, F; vgl. auch Nagel IZPR RN 366). Deren öffentliche Urkunden stehen den inländischen öffentlichen Urkunden auch hinsichtlich der Echtheitsvermutung nach § 437 gleich.
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