Für Privaturkunden gibt es keinerlei Echtheitsvermutung . Deshalb müssen sich die Parteien über ihre Echtheit erklären. § 439 wiederholt insoweit nur, was nach § 138 ohnehin gilt. Kommt es zum Streit über die Echtheit, richtet sich das weitere Verfahren nach §§ 440 bis 443.
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