Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 443 Randnummer 1

Die vorgelegten Urkunden werden grundsätzlich nicht Bestandteil der Gerichtsakten. § 443 ordnet aber die Verwahrung auf der Geschäftsstelle an, wenn die Echtheit der Urkunde bestritten ist oder ihr Inhalt verändert sein soll. Dadurch sollen die Urkunden vor möglichen Manipulationen geschützt werden. Nach Erledigung des Rechtsstreits gibt die Geschäftsstelle die vorgelegten Urkunden an denjenigen zurück, der sie vorgelegt hat, wenn die Urkunden nicht - etwa zu Strafverfolgungszwecken - an eine andere Behörde ausgeliefert werden sollen.


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Gesetzestext