Die Parteivernehmung ist als solche nicht erzwingbar. Der Gegner ist aber in eine prozessuale Pflicht genommen, der er sich jedenfalls nicht folgenlos durch schlichte Verweigerung soll entziehen dürfen. Deshalb eröffnet § 446 dem Gericht die Möglichkeit, die Verweigerung zum Nachteil des Gegners wirken zu lassen. Ein Zwang zur nachteiligen Würdigung besteht allerdings ebensowenig wie bei §§ 427 und 444. Es kommt im wesentlichen auf die Gründe an, die der Gegner für seine Ablehnung angibt (vgl. allgemein Stürner Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses, 1976, S. 174 ff. und speziell zu der Berufung auf Geschäftsgeheimnisse Gottwald Zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozeß, BB 1979, 1780 ff.).
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