§ 447 eröffnet die Möglichkeit, auf die Vernehmung der beweisbelasteten Partei anzutragen. Ob die beweisbelastete oder die nicht beweisbelastete Partei den Antrag stellt, bleibt gleich. Entscheidend ist allein, daß die andere Partei einverstanden ist. Die Einverständniserklärung ist Prozeßhandlung und unterliegt dem Anwaltszwang. Antrag und Einverständnis können nach der Vernehmung nicht widerrufen werden (weitergehend Zöller/Stephan RN 2: von Anfang an unwiderruflich).
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