Bei Streitgenossen ist vorab die Frage zu stellen, ob sie als Zeugen oder als Partei zu vernehmen sind. § 448 gilt nur für die Streitgenossen, die als Partei zu vernehmen sind. Streitgenossen sind als Zeugen zu vernehmen, wenn das Beweisthema nicht sie selbst, sondern ausschließlich die anderen Streitgenossen betrifft (vgl. BGH NJW 1983, 2508 und allgemein Egon Schneider Der Streitgenosse als Zeuge, MDR 1982, 372 f.).
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Gesetzestext |