Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 452 Randnummer 1

Rechtliche Schranken für die Beeidigung ergeben sich aus Abs. 4 und Abs. 3. Im übrigen steht die Anordnung der Beeidigung im Ermessen des Gerichts. Allerdings darf das Gericht die Beeidigung nur von einer Partei fordern, wenn es zu einem Punkt beide Parteien vernommen und unterschiedliche Darstellungen erhalten hat. Damit wird die Ermessensentscheidung auf die Auswahl der zur Eidesleistung heranzuziehenden Partei erstreckt. Das macht die Ermessensentscheidung nicht gerade leichter, weil das Gericht zusätzlich zu den bei §§ 391 bis 393 RN 3 geschilderten Erwägungen bedenken muß, daß es mit der Auswahl unter zwei eideswilligen Parteien schon über den Prozeßsieg befindet. Diese Regelung ist damit nicht weit von der früheren Beweisregel für den richterlich zugeschobenen Eid entfernt.


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Gesetzestext