Im übrigen ist der Gehalt der gesetzlichen Regelung ebenso klar, wie die Einschränkung in Abs. 2 auf Tatsachen, die in ihren eigenen Handlungen bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind", überflüssig ist. Auch als Zeuge kann man nur über Tatsachen, die Gegenstand der eigenen Wahrnehmung gewesen sind, Auskunft geben, wozu denn auch gesprächsweise Gehörtes und selbstverständlich die eigenen Handlungen zählen. Was das Gericht daraus für nicht Wahrgenommenes macht, ist allein eine Frage der Beweiswürdigung.
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Gesetzestext |