Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 373 Randnummer 42

Vorüberlegungen zu den Folgen der Aussage dürften für den Normalfall der zivilprozessualen Zeugenvernehmung in Rechnung zu stellen sein. Solche Vorüberlegungen geben aber dann keinen Anlaß, motivbedingte Aussageverfälschungen zu vermuten, wenn erstens im Hinblick auf die Person des Aussagenden der Aussagende selbst in einem schlechten Licht erscheint oder anderweitige Nachteile zu gewärtigen hat oder bei neutraler Zeichnung seiner Rolle und beim Desinteresse am Ausgang des Verfahrens den Zeugen kein Geltungsbedürfnis zu seiner Aussage treibt und wenn zweitens im Hinblick auf Dritte, seien sie am Verfahren beteiligt oder nicht, diejenigen Nachteile haben, denen gegenüber der Zeuge eine positive Einstellung hat, und diejenigen Vorteile haben, die der Zeuge mit einer negativen Einstellung bedenkt.


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