Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 373
Randnummer 49
aa) Inhaltliche Kriterien
Die entscheidenden inhaltlichen Kriterien sind das Detailkriterium
und das Individualitätskriterium. Das Detailkriterium verlangt nach
zahlreichen, möglichst spontan in die Schilderung einfließenden
Details, die das Ereignis farbig und einfühlbar machen und nicht nur das
zentrale Beweisthema zweckmäßig abstützen. Das Individualitätskriterium
ist erfüllt, wenn die Aussage ein unverwechselbares Gepräge von der
Persönlichkeit und dem Sprachstil gerade der betreffenden Auskunftsperson
erhält. In dem Rahmen dieser zentralen inhaltlichen Kriterien spielen noch
vielfältige Merkmale eine Rolle. Zu nennen sind:
- das Wechselbeziehungsmerkmal, das insbesondere
durch die Mitteilung des Inhalts von wechselseitigen, nicht das Beweisthema
bildenden Gesprächen erfüllt wird;
- das Komplikationsmerkmal, das durch die Schilderung von
Komplikationen und Hindernissen für eine Zielverwirklichung und von deren Überwindung
erfüllt wird;
- das Deliktstypikmerkmal, das dann realisiert ist, wenn die
Aussageperson typische Verhaltensweisen im Zusammenhang mit rechtsrelevantem
Verhalten schildert, ohne die Rechtsrelevanz zu kennen;
- das Originalitätsmerkmal, das vorliegt, wenn Begebenheiten,
Ausdrücke oder Gesprächsteile bekundet werden, die geradezu
einzigartig sind;
- das Gefühlsmerkmal, das mit einer Schilderung von begleitenden
Gefühlen, Einfällen und Assoziationen gegeben ist;
- das Unverständnismerkmal, von dem man spricht, wenn die
Aussageperson Beobachtungen schildert, die sie selbst nicht in einen
Zusammenhang einordnen kann, weil sie sie nicht verstanden hat;
- das Mehrdeutigkeitsmerkmal, das bei Schilderungen von Mißverständnissen
oder Mehrdeutigkeiten erfüllt ist.
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