Im Grundsätzlichen können zwei Lager unterschieden werden. Das eine umfaßt alle diejenigen, die den Parteien echte Dispositionsmöglichkeiten über tatsächliche Behauptungen prinzipiell absprechen (Wieczorek § 288 Anm. A I und II; Bernhardt JZ 1963, 245 ff.; Häsemeye r ZZP 85 (1972), 222 ff., Orfanides S. 92 ff.; Joachim P. Schmidt S. 107 ff. und S. 148 ff.; Eike Schmidt Die Verhandlungsmaxime als Methodenproblem, DuR 1984, 24 ff.; Einl. RN 10, 43 ff., 72; vor § 138 RN 13; § 138 RN 64 ff.). Das andere eint zunächst nur die Tatsache, daß man Dispositionsmöglichkeiten über tatsächliche Behauptungen überhaupt zuläßt. Umfang und Grenzen einer solchen Dispositionsmöglichkeit sind indessen umstritten. Man bestimmt sie etwa nach materiellrechtlichen Verfügungsmöglichkeiten (Grunsky Grundlagen, § 20), weitergehenden prozessualen und tatsächlichen Verfügungsmöglichkeiten ohne Rechtszwang zur Rückgängigmachung (Henckel Prozeßrecht und materielles Recht, 1970 S. 134 ff.) oder tatsächlichen Verfügungsmöglichkeiten im Rahmen des ordre public ohne Beeinträchtigung Dritter (Würthwein S. 48 ff. und 98 ff.; wohl auch Brehm S. 21 ff.). Bisweilen nimmt man auch die Behauptung über offenkundige Tatsachen (§ 291) aus dem Geständnisrecht heraus und lehnt die Bindung an zugestandene Behauptungen ab, die offenkundig falsch oder unmöglich sind ( RoSchwab § 117 I 1 e; StJ-Leipold § 288 RN 21, 22; T/P § 288 Anm. 3 b bb; BL-Hartmann vor §§ 288 - 290 Anm. 3).
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