Fragen, zu deren Beantwortung dem Gericht der Weg in das Beweisverfahren versperrt ist, betreffen in erster Linie das Recht selber (iura novit curia). Mit Recht ist vornehmlich das inländische, geschriebene (arg. § 293) Recht gemeint. Auch die über das geschriebene Recht in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Interpretationen und Dogmatiken einschließlich der über das geschriebene Recht hinausgehenden Rechtsfortbildungen zählen hierzu. Und dennoch sind nicht alle Fragen aus dem Rechtsfragenbereich dem Beweisverfahren entzogen. Rechtstheoretische Analysen haben für Auslegungen wie für Rechtsfortbildungen vielfältige ,,empirische Argumentationsanteile" entschlüsselt (vgl. etwa Alexy Theorie der juristischen Argumentation, 1978 S. 285 ff.; Koch/Rüßmann §§ 18, 19, 23 und 44). Das gilt namentlich für teleologische Argumente, Zweck/Mittel-Erwägungen und Folgendiskussionen. Das zur ,,Sättigung" in entsprechenden Argumentstrukturen erforderliche empirisch-theoretische Wissen muß das Gericht sich nicht im Selbststudium aneignen, sondern das Gericht darf - wie bei der Vergewisserung über Erfahrungssätze im Bereich der Tatfrage auch - die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch nehmen (vgl. auch Stahlmann JA 1978, 157, 162 ff.).
vorherige Randnummer nächste Randnummer