Eine wohlbestimmte Bedeutung hat in dem vorgestellten Modell auch noch die Beweisbedürftigkeit einer rechtlich erheblichen Sachverhaltsbehauptung. Sie wird als unverzichtbare Voraussetzung für die Einleitung des Beweisverfahrens angesehen und nur dann angenommen, wenn die fragliche Behauptung weder zugestanden (§§ 138 Abs. 3, 288 Abs. 1), noch offenkundig (§ 291) ist.