Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 445 Randnummer 1

Mit der Parteivernehmung eröffnet das Gesetz neben der Parteianhörung (§§ 141, 273 Abs. 2 Ziff. 3, 278 Abs 1 Satz 2) einen weiteren Weg, das Tatsachenwissen der Parteien für die Sachverhaltsrekonstruktion zu nutzen. Während allerdings die Parteianhörung in Anordnung und Durchführung keinen nennenswerten Schranken unterworfen wird, ist die Parteivernehmung stark reglementiert und formalisiert. Sie kann nur durch Beweisbeschluß zu einer eingegrenzten Beweisfrage angeordnet werden (§§ 450 , 359) und darf erst nach Erschöpfung aller anderen zu Gebote stehenden Beweismittel eingesetzt werden (Subsidiaritätsgrundsatz - §§ 445 Abs.1, 448, 450 Abs. 2). Sie ist insoweit an die Beweislast gebunden, als die beweisbelastete Partei allein nur die Vernehmung des Gegners verlangen kann (§ 445 Abs. 1) und die Vernehmung der beweisbelasteten Partei selber nur möglich ist, wenn beide Parteien dem zustimmen (§ 447) oder das Gericht die Vernehmung von Amts wegen anordnet (§ 448). Die Anordnung von Amts wegen darf jedoch nur erfolgen, wenn schon einiger Beweis für die umstrittene Behauptung erbracht ist (BGH MDR 1983, 478). Die zu vernehmende Partei ist vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen (§§ 451, 395 Abs. 1). Ihre Aussage ist nach § 160 Abs. 3 Ziff. 4 zu protokollieren. Sie kann beeidigt werden (§ 452).


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