De lege lata setzt allerdings das Subsidiaritätsprinzip dem für vernünftig erachteten Verfahren Grenzen, weil Parteivernehmung und Beeidigung erst nach der Ausschöpfung aller anderen Beweismittel in Betracht kommen. Der nicht wahrheitswilligen Partei kann das nur recht sein, erlaubt ihr doch die vorherige Ausschöpfung der anderen Beweismittel eine bessere Einschätzung des Entdeckungsrisikos. Für die ohnehin wahrheitswillige Partei bedarf es keines Eides. Alles in allem ist der Gesetzgeber zur umfassenden Revision des Rechts der Parteivernehmung aufgerufen, deren einfachster Inhalt die Streichung der §§ 445 bis 455 wäre. Allein wer den Eid braucht, wird sich mit der vollständigen Streichung nicht anfreunden können. Aber nicht nur der Gesetzgeber ist angesprochen, auch der Rechtsanwender sollte in Kenntnis des verfehlten Parteivernehmungskonzepts die Handlungs- und Entscheidungsspielräume des Gesetzes so zu nutzen versuchen, daß die Folgen der verfehlten Konzeption in Grenzen gehalten werden.
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