Professor Dr. Helmut Rüßmann

Der notleidende Kredit im Lichte des Schadensrechts*

*Erstveröffentlichung in: JuS 1989, L 25 bis L 28


Von einem notleidenden Kredit spricht man, wenn in einem Darlehensvertrag begründete Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht erfüllt werden. Die Zahlungspflicht kann dabei die Rückführung des Kapitals und/oder die Begleichung des ausbedungenen Entgelts für die Nutzung des Kapitals betreffen. Dem Gläubiger stehen in einem solchen Fall selbstverständlich die vertraglichen Erfüllungsansprüche zu: der Anspruch auf (u.U. vorzeitige) Rückführung des Kapitals (§ 607 BGB) und der Anspruch auf Zahlung der ausbedungenen Zinsen für die Kapitalnutzung in der Vertragszeit (§ 608 BGB) [1]. Wer den notleidenden Kredit im Lichte des Schadensrechts betrachtet, fragt indessen nicht nach diesen Ansprüchen, sondern nach solchen, die einen Schaden ausgleichen, der dem Kreditgeber auch dann bleibt, wenn die originären Vertragsansprüche erfüllt sind [2]. Er fragt dabei einmal nach möglichen Haftungsgründen und zum anderen nach der Ausfüllung eines gefundenen Haftungsgrundes. Das Schadensrecht i.e.S. befaßt sich mit der Haftungsausfüllung und ist im BGB in den §§ 249-255 geregelt.

I. Mögliche Haftungsgründe

Als Haftungsgründe kommen bei einem notleidenden Kredit in Betracht der Verzug mit der Erfüllung der Vertragspflichten (§ 286 Abs. 1 BGB) und die vertragswidrige Veranlassung zur vorzeitigen Beendigung des Kreditverhältnisses (§ 628 Abs. 2 BGB analog) [3]. Beide Haftungsgründe lenken die Aufmerksamkeit auf unterschiedliche Schadensentwicklungen: der Verzug auf den durch die Verzögerung der Leistung bedingten Schaden, die Veranlassung zur vorzeitigen Beendigung des Kreditverhältnisses auf den durch die Vertragsaufhebung entstandenen. Der letztere Schaden könnte in dem Ausfall der vertraglich bedungenen Zinsen, der erstere in dem Verlust der lastenmindernden oder gewinnbringenden Anlage der ausgebliebenen Leistung oder in den Kosten liegen, zu denen man die Anlage ermöglicht hat, obwohl die Leistung ausgeblieben ist. Genauere Antworten muß das Schadensrecht i.e.S. geben.

II. Grundlagen der Haftungsausfüllung

1. Der Ausgleichsgedanke

Das Schadensrecht i.e.S. ist geprägt vom Ausgleichsgedanken. Es verfolgt kein anderes Ziel als das des Ausgleichs von Schäden, deren Ersatz in einer haftungsbegründenden Norm angeordnet ist. Anderen Zwecken als denen des Ausgleichs dient nicht das Schadensrecht i.e.S., sondern die Haftungsordnung insgesamt, genauer: die jeweilige haftungsbegründende Norm. Sie kann diese Zwecke aber nur erfüllen im Rahmen des Ausgleichs, den die Regelung der Haftungsausfüllung ermöglicht. Ausgleich bedeutet auf der einen Seite Totalreparation des im Schutzbereich der haftungsbegründenden Norm entstandenen Schadens - begrenzt allein durch die Möglichkeit, Eigenbeiträge des Geschädigten zu seinem Schaden haftungsmindernd berücksichtigen (§ 254 BGB). Er bedeutet auf der anderen Seite das Verbot, den Geschädigten am Schadensfall zu bereichern, ihm mehr zu gewähren, als er ohne das Haftungsereignis jetzt hätte, selbst wenn die mit der Bereicherung des Geschädigten einhergehende Belastung des Schädigers einen jenseits des Ausgleichs liegenden vernünftigen Zweck (Förderung der Vertragstreue, Vermeidung schadensträchtigen Verhaltens) erfüllen könnte.

2. Die Differenzbetrachtung

Die Feststellung eines Schadens setzt den Vergleich zweier Güterlagen voraus. Die theoretischen Möglichkeiten, die zu vergleichenden Güterlagen zu bestimmen, sind vielfältig. Der Gesetzgeber hat aus den theoretischen Möglichkeiten mit praktischer Verbindlichkeit in § 249 S. 1 BGB die ausgewählt, die den Zustand, der jetzt besteht (reale Güterlage), mit dem Zustand vergleicht, der jetzt bestehen würde, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (hypothetische Güterlage). Zustandsabweichungen (Differenzen) können sich ergeben durch eine Mehrung der Lasten sowie durch das Ausbleiben von Wertzuflüssen in der realen Güterlage bei korrespondierendem Ausbleiben der Lasten bzw. Zufluß der Werte in der hypothetischen Güterlage. Als Formen des Ausgleichs kennt das Schadensrecht die Herstellung des hypothetischen Zustands in Natur (einschließlich der Kostenbereitstellung für eine solche Herstellung, §§ 249, 250 BGB) und die Kompensation von Vermögensdifferenzen in Geld für den Fall, daß die Herstellung in Natur unmöglich, nicht ausreichend oder unzumutbar sein sollte (§§ 251-253 BGB). In dieses vom Ausgleichsgedanken geprägte Grundkonzept fügt sich die Berücksichtigung alternativer Kausalreihen ebenso wie die Anrechnung von verletzungsbedingten Vorteilen.

3. Störungen der Grundkonzeption

Das schlichte Grundkonzept der gesetzlichen Regelung im BGB ist durch Rechtsprechung und Schrifttum fast bis zur Unkenntlichkeit zerstört worden [4]. Wichtige Einbruchsstellen sind dabei die Festlegung des Vermögens(-schadens-)begriffs im Zusammenhang mit dem grundsätzlichen Verbot der Kompensation von Nichtvermögensschäden (§ 253 BGB), die Nichtberücksichtigung von alternativen Kausalreihen, die den Schaden auch ohne das Haftungsereignis hätten entstehen lassen, die Verlagerung des Schadens vom Verletzten auf andere, die Nichtanrechnung von Vorteilen, die das Schadensereignis dem Geschädigten neben den schädlichen Folgen gebracht hat, und die abstrakte Schadensberechnung. In den gekennzeichneten Problemfeldern ist dann häufig von wertender Betrachtungsweise die Rede, und die Zauberformel vom normativen Schadensbegriff tritt an die Stelle des Gehorsams gegenüber der Konzeption des Gesetzes. Den Studierenden sei der (selbstverständlich denkende) Gehorsam gegenüber der Konzeption des Gesetzes ans Herz gelegt [5]. Das Verlassen der Konzeption ist damit nicht ausgeschlossen. Es erfordert aber mehr Begründungsarbeit, als die herrschende Praxis des Schadensrechts häufig zu leisten bereit ist.

III. Der notleidende Kredit in der gesetzlichen Konzeption des Schadensrechts

1. Der Haftungsgrund der vorzeitigen Auflösung

Für den Haftungsgrund der schuldhaften Veranlassung der vorzeitigen Auflösung des Kreditverhältnisses wird der Blick auf die Zinsen gelenkt, die dem Kreditgeber zugeflossen wären, wenn der Kredit nicht vorzeitig aufgelöst worden wäre. Es geht um einen Schaden in der Gestalt des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB). Zusammen mit dem Schaden bringt die vorzeitige Auflösung des Kreditverhältnisses dem Kreditgeber aber auch einen Vorteil. Er kann früher als bei einer vertragsgemäßen Beendigung des Kreditverhältnisses nach seinem Belieben über das Kapital verfügen. Sich ihm bietende Anlagen zur Gewinnerzielung oder den Einsatz zur Minderung der Refinanzierungskosten muß er nutzen. Tut er das, werden die daraus gezogenen Vorteile auf den Schadensersatzanspruch wegen des entgangenen Zinsgewinns angerechnet. Tut er das nicht, muß er eine Kürzung seines Schadensersatzanspruchs nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB hinnehmen. Denn niemand darf Schadensminderungsmöglichkeiten ungenutzt lassen, deren Wahrnehmung normal, risikolos und damit zumutbar ist. Praktisch läuft deshalb der Anspruch darauf hinaus, daß der Kreditgeber für die Dauer der ursprünglichen Bindung des Kreditnehmers die ausbedungenen Zinsen abzüglich der Refinanzierungskosten verlangen kann. Das gilt selbst in dem Fall, in dem der Kreditgeber den vorzeitig zur Verfügung gestellten Betrag zu den Bedingungen des vorzeitig beendeten Kredits wieder anlegen kann. Denn diese Anlagemöglichkeit hätte er regelmäßig auch gehabt, wenn der vorzeitig fällig gestellte Betrag ihm nicht zur Verfügung gestanden hätte. Er hätte sich die Mittel dann auf dem Refinanzierungsmarkt besorgen müssen und regelmäßig auch können.

Selbstverständlich setzen Vorteilsausgleich und Kürzung nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB voraus, daß dem Kreditgeber das Kapital tatsächlich vorzeitig zur Verfügung gestellt wird. Leistet der Kreditnehmer das Kapital nicht, steht dem Kreditgeber der Schadensersatzanspruch auf den ungeschmälerten entgangenen Zinsgewinn aus dem vorzeitig beendeten Vertrag zu - nicht als Verzugsschaden, sondern weil es auf den Anspruch auf Schadensersatz wegen der schuldhaften Veranlassung der vorzeitigen Vertragsauflösung insoweit nichts anzurechnen gibt.

2. Der Haftungsgrund des Verzugs

Für den Haftungsgrund der schuldhaften Leistungsverzögerung kommen verschiedene Schadensentwicklungen in Betracht. Zum einen richtet sich der Blick auf die Anlagemöglichkeiten, die der Kreditgeber bei rechtzeitiger Leistung hätte realisieren können und nun nicht realisiert hat. Dabei geht es um einen Schaden in der Form des entgangenen Gewinns aus Drittgeschäften (§ 252 BGB). Zum anderen besteht die Möglichkeit, daß der Kreditgeber den Betrag verwendet hätte, um seinerseits einen Kredit zurückzuführen und so seine eigene Zinslast zu schmälern. Dann geht es um einen Schaden in der Form der Belastung mit einem Vermögensnachteil (§ 251 BGB). In welcher Weise der Kreditgeber seinen Schaden berechnen darf, richtet sich grundsätzlich nach den Dispositionen, die er getroffen hat. Hätten ihm seine Dispositionen eine Verwendung des ausgebliebenen Betrages in der einen wie der anderen Richtung erlaubt (§ 252 S. 2 BGB), hat jetzt er faktisch eine Wahlmöglichkeit zur Schadensberechnung. Die wird er dahin ausüben, wo der größere Betrag winkt. Man sollte annehmen, daß das bei Banken die Berechnung aus der entgangenen Wiederanlage sei, da es selten vorkommen dürfte, daß Banken Kredite zu höheren Zinsen aufgenommen haben, als sie jetzt im Anlagegeschäft erzielen können. Wir werden indessen sehen, daß gerade Banken im Regelfall nur mit den Refinanzierungskosten am Interbankenmarkt belastet sind, ihr Schaden also gleich bleibt, mögen ihre Dispositionen die Rückführung eines Passivkredits oder die Auslegung eines Aktivkredits gestatten.

Unabhängig von der Wiederanlage oder der Verwendung des vorenthaltenen Betrages zur Rückführung eines eigenen Kredits sind die Belastungen in Rechnung zu stellen, die die Beitreibung der Leistung vom säumigen Schuldner der Bank bereitet: Verzugskosten im engeren Sinne.

a) Der Schaden aus der versäumten Wiederanlage

Voraussetzung für den Schaden aus versäumter Anlage ist, daß die Bank tatsächlich eine Wiederanlagemöglichkeit ausgelassen hat (und auslassen mußte - § 254 Abs. 2 S. 1 BGB). Unterstellen wir einmal diese eher unwahrscheinliche Konstellation, so liegt auch dann der Schaden nicht einfach in den ausbleibenden Leistungen des Schuldners aus dem hypothetischen Geschäft. Die ausbleibenden Leistungen sind ein Berechnungsposten, der um das bereinigt werden muß, was die Bank an Kosten aufgewendet hätte, um das hypothetische Geschäft abzuschließen und durchzuführen. Der entgangene Gewinn ergibt sich aus den vereinnahmten Beträgen abzüglich der aufgewendeten Kosten. Deshalb sind die Kostenanteile aus den hypothetischen Einnahmen herauszurechnen. Das kann namentlich dann zu Schwierigkeiten führen, wenn die Kostenanteile nicht getrennt von den Zinsleistungen ausgewiesen werden.

b) Der Schaden bei nicht versäumter Wiederanlage

In der Wirklichkeit läßt eine Bank höchst selten ein Geschäft aus, das sich ihr als Kreditgeber bietet. Wenn der für dieses Geschäft erforderliche Betrag nicht aus den fälligen Rückzahlungen anderer Kreditnehmer zur Verfügung steht, greift die Bank ihrerseits zur Finanzierung des erforderlichen Betrags und nimmt ein Darlehen auf dem ihr als Kreditnehmer offen stehenden Markt auf. Ihr konkreter Schaden liegt dann in den Kosten, die sie für die Refinanzierung des von ihr nicht ausgelassenen Aktivgeschäfts aufwendet.

3. Die Gleichbehandlung von Kapital und Vertragszins

Die dargelegten Schadensfolgen für die schuldhafte Leistungsverzögerung gelten für die Hauptleistung wie für die vertraglich ausbedungenen Zinsen gleichermaßen. Für die nicht geleisteten Zinsen könnte das wegen § 289 S. 1 BGB fraglich sein. Danach sind von Zinsen Verzugszinsen nicht zu entrichten. § 289 S. 2 BGB läßt jedoch das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch Verzug entstehenden Schadens ausdrücklich unberührt. Der Schaden kann auch in der Belastung mit Zinsen für nicht zurückgeführtes Fremdkapital oder in dem Verlust sonst erzielter Zinsgewinne liegen. Er muß nur konkret dargetan sein [6].

4. Das Zusammentreffen der Haftungsbegründungsmöglichkeiten

Überlagern sich die beiden Haftungsbegründungsmöglichkeiten für Schadensersatzansprüche aus notleidend gewordenen Krediten, d.h. zahlt der Schuldner den aus seinem Verschulden vorzeitig fällig gestellten Kredit nicht zurück, steht dem Gläubiger für den Zeitraum der Überlagerung eine Wahlmöglichkeit zu. Nimmt er den entgangenen Gewinn aus dem vorzeitig beendeten Kredit in Anspruch, kann er nicht zugleich den entgangenen Gewinn aus einem versäumten oder die Finanzierungskosten für einen weiteren Kredit für sich geltend machen und umgekehrt. Mit der Inanspruchnahme des entgangenen Gewinns aus dem vorzeitig beendeten Kredit stellt sich der Gläubiger so, wie wenn der Kredit ordnungsgemäß abgewickelt worden wäre. Dann aber hätten ihm in dem Umfang, in dem Vertragszinsen geschuldet waren, eben nur die Zinsen aus diesem Kredit zugestanden und nicht das Kapital. Keine Anlagemöglichkeit für das Kapital wäre ihm entgangen, und Finanzierungskosten hätte er so oder so aufwenden müssen. Erst wenn die vertraglich bedungene Nutzungsmöglichkeit erschöpft gewesen wäre, wäre der Verzugsschadensersatz für das vorenthaltene Kapital geschuldet gewesen. Berechnet umgekehrt der Gläubiger von vornherein seinen Schaden aus der Perspektive der verlorenen oder mit zusätzlichen Kosten erkauften Anlagemöglichkeit, gibt er zu erkennen, daß er das notleidende Kreditverhältnis als abgeschlossen betrachtet. Die für die Berechnung unterstellte Wiederanlage schließt die für die anderweitige Berechnung erforderliche Belassung des Kapitals beim säumigen Schuldner aus.

IV. Der notleidende Kredit in der Rechtsprechungspraxis

Was hat nun die Praxis aus den gesetzlich gebotenen Schadensfolgen eines notleidenden Kredits gemacht? Die mit großem literarischen Aufwand vorangetriebene Entwicklung ist zu einem (vorläufigen?) Abschluß gekommen durch zwei Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28.4.1988 [7]. Ihr Ergebnis läßt sich in drei Leitsätzen zusammenfassen:

1. Kommt ein Darlehensnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus einem Bankkreditvertrag in Verzug, so kann die Bank der abstrakten Berechnung ihres Verzugsschadens die zur Zeit des Verzugs marktüblichen Bruttosollzinsen zugrundelegen, und zwar nach einem Durchschnittszinssatz, der sich nach der Zusammensetzung ihres gesamten Aktivkreditgeschäfts richtet.

2. Anstelle dieses Verzögerungsschadens kann die Bank weiter Zahlung des Vertragszinses verlangen, wenn der Darlehensnehmer bei von ihm verschuldeter vorzeitiger Fälligkeit mit seiner Rückzahlungsverpflichtung in Verzug gerät. Dieser Zinsanspruch bezieht sich jedoch nur auf das Darlehenskapital und endet spätestens im Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Fälligkeit oder zum nächsten Kündigungstermin nach § 247 BGB a.F. oder § 609a BGB n.F.

3. Auch beim Verzug des Konsumentenratenkreditnehmers kann die Bank der abstrakten Berechnung ihres Verzögerungsschadens die marktüblichen Bruttosollzinsen zugrundelegen. Daneben kann die Bank nicht auch noch Ersatz ihrer Mahnkosten verlangen.

Keiner der drei Leitsätze steht im Einklang mit den von uns aus der gesetzlichen Konzeption des Schadensrechts entwickelten Ersatzfolgen bei einem notleidenden Kredit. Das gilt auch für die in Satz 2 zum Ausdruck gebrachte Regel, obwohl sie sich im Ergebnis mit den Folgen deckt, die sich aus der gesetzlichen Konzeption des Schadensrechts ergeben. Nur ist das Ergebnis nicht eine Folge des Verzugs, sondern allein eine Folge der korrekten Berechnung des Auflösungsschadens aus Vor- und Nachteilen der vorzeitigen Beendigung des Kreditverhältnisses [8]. Die in den Sätzen 1 und 3 bezeichneten Regeln sind Ausdruck freier Rechtsschöpfung jenseits dessen, was der Gesetzgeber gesagt und gewollt hat. Das gilt für die Einführung der abstrakten Berechnungsmöglichkeit auf der Basis marktüblicher Bruttosollzinsen ebenso wie für die Versagung des Ersatzes von Mahnkosten. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, als solle der erste - die Bank begünstigende - Fehler durch einen zweiten - die Bank belastenden - Fehler ausgeglichen werden.

1. Die abstrakte Schadensberechnung

Der erste Fehler ist ein Doppelfehler, weil er eine illegitime abstrakte Berechnungsmöglichkeit einführt und diese auf ein unzutreffendes Maß stützt [9]. Abstrakte Berechnungsmöglichkeiten sind dadurch gekennzeichnet, daß sie den Nachweis, konkret sei aber gar kein Schaden der geltend gemachten Art entstanden, ausschließen. Paradebeispiel ist der Verzugszins in § 288 Abs. 1 S. 1 BGB. Er steht auch dem zu, der das vorenthaltene Geld in den Sparstrumpf gesteckt hätte. Das Schadensrecht der §§ 249 ff. BGB ist auf die Erstattung und Berechnung des konkreten Schadens angelegt. Die Einführung abstrakter Berechnungsmöglichkeiten ist daher grundsätzlich dem Gesetzgeber vorbehalten. Der Gesetzgeber hat keine - auch keine vergleichbare - abstrakte Berechnungsmöglichkeit für den aus einer Wiederanlagemöglichkeit entgangenen Gewinn angeordnet. Der Hinweis des BGH auf § 376 Abs. 2 HGB [10] geht fehl. Die dort vorgesehene abstrakte Berechnungsmöglichkeit betrifft lediglich den mit dem Marktpreis erfaßten objektiven Wert der vorenthaltenen Ware, nicht aber den entgangenen Gewinn, der sich mit dem Einsatz der Ware hätte erzielen lassen [11]. Der Marktpreis für vorenthaltene Gelder ist für Banken der Zins am Interbankenmarkt.

Eine Einführung abstrakter Berechnungsmöglichkeiten durch die Rechtsprechung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung kann man dort gutheißen, wo man weiß, daß regelmäßig ein Schaden entsteht, dessen genaue Berechnung indessen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Ertrag steht. Man denke etwa an den Ausfall der Arbeitsleistung selbständig Erwerbstätiger oder der Hausfrau im Haushalt, die durch Zusatzleistungen im Unternehmen und der Familie aufgefangen wird. Mit einer Orientierung am Markt für entsprechend qualifizierte Ersatzkräfte läßt sich der Wert der ausgefallenen Arbeit auch dann berechnen, wenn im konkreten Fall Aufwendungen für eine solche Ersatzkraft gerade nicht gemacht worden sind. Weiß man indessen, daß regelmäßig kein Schaden entsteht, bringt die Möglichkeit der abstrakten Schadensberechnung keine bloße Berechnungsvereinfachung, sondern führt zum (illegitimen) Schadensersatz ohne Schaden. Genau das geschieht mit der vom BGH eingeführten abstrakten Schadensberechnung bei notleidenden Bankkrediten. Man weiß, daß keine Bank ein Aktivgeschäft versäumt, nur weil ein anderer Kreditnehmer seine fälligen Zahlungen nicht leistet. Die Bank besorgt sich das Geld für das Aktivgeschäft anderwärts. Nur wenn das aus Rechts- oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen sein sollte und die Bank tatsächlich einmal ein sich ihr bietendes Aktivgeschäft ablehnen müßte, entginge ihr ein Gewinn. In allen anderen Fällen, den Normalfällen also, machen allein die für die Fremdmittelaufnahme aufgewendeten Kosten den konkreten Schaden der Bank aus.

2. Die wertende Betrachtungsweise

Das sieht selbstverständlich auch der BGH und greift zu dem, was die gesetzliche Konzeption des Schadensrechts und damit die Tugend gesetzesgebundenen Entscheidens zerstört: zur (eigen-)wertenden Betrachtungsweise [12]. Sie eignet sich vorzüglich dazu, was nicht ist, zu fingieren und, was ist, zu leugnen. Hier führt sie zur Leugnung der schadensrechtlichen Relevanz dessen, was tatsächlich und tagtäglich im Bankgeschäft stattfindet: die Mitnahme jedes sich bietenden Aktivgeschäfts unabhängig davon, ob die Mittel aus Kreditrückzahlungen oder Kreditaufnahmen im Passivgeschäft bereitgestellt werden. Der BGH erklärt das für irrelevant, weil die Bank nicht im Interesse ihres säumigen Schuldners gehalten sei, Fremdmittel für Aktivgeschäfte aufzunehmen, die sie mit den vorenthaltenen Zahlungen hätte durchführen können. Tue sie es dennoch, könne ihr “überobligationsmäßiger” Einsatz nicht dem säumigen Schuldner zugutekommen - ein “moralingetränktes” Argument, hinter dem einzig der Gedanke zu stehen scheint, dem “wahren Schuldigen” nicht einen Kredit zu Interbankbedingungen zukommen zu lassen. Der säumige Schuldner kommt jedoch nicht in den Genuß eines Kredites. Er haftet der Bank mit seinem gesamten der Vollstreckung unterliegenden Vermögen für die sofortige Begleichung dessen, was er der Bank schuldet.

Es ist erstaunlich, was der BGH zum “überobligationsmäßigen” Einsatz einer Bank erklärt. Die Rechtsfigur ist entwickelt worden, um den Schaden eines Fahrlehrers zu begründen, der nur deshalb keine Fahrstunde ausfallen lassen mußte, weil er die ausgefallenen Stunden in Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nachgeholt hatte [13]. Seinen Einsatz charakterisierte man als “überobligationsmäßig” und wollte die tatsächlich schadensaufhebenden Folgen des Einsatzes dem Schädiger nicht zugutekommen lassen. Bei der Bank aber soll schon das “überobligationsmäßig” sein, was sie während der normalen Arbeitszeit abwickelt und was ihr täglich Brot ist: Passivgeschäfte zur Durchführung von Aktivgeschäften. Die Absurdität des Gedankens wird deutlich, wenn man sich vor Augen führt, was die Rechtsprechung anderen Schadensersatzgläubigern zur Minderung des Schadens als durchaus obligationsmäßig i.S. des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zumutet [14]: die Duldung ärztlicher Behandlung bis hin zur Operation dem Körperverletzten, den Einsatz der verbleibenden Arbeitskraft zur Minderung des Erwerbsschadens dem Behinderten, die Vorfinanzierung der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten aus eigenen Mitteln oder durch Kreditaufnahme (sic!) allen Geschädigten. Sollte hier wirklich nur für die Banken ein Sonderrecht geschaffen werden?


Footnotes

[1] Im Falle vorzeitiger Fälligstellung des Kredits können Zinsen aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nur bis zum Zeitpunkt der Fälligstellung und nicht etwa bis zum Zeitpunkt der ursprünglichen Vertragsdauer oder gar noch darüber hinaus verlangt werden. Bei Ratenkrediten verlangt dies nach u.U. komplizierten Rückrechnungen, vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 48. Aufl. 1989, § 246 Anm. 2 b.

[2] Der Blick ist auf den Schaden beim Kreditgeber, nicht auf eine etwaige Bereicherung beim Kreditnehmer gerichtet.

[3] Vgl. dazu allgemein Schwerdtner in: MünchKomm, 2. Aufl. 1988, § 628 Rdnr. 8 ff. und zur Erstreckung der Regelung auf Schuldverhältnisse außerhalb des Dienstvertragsrechts BGHZ 94, 180 (194) m.w.N.

[4] Davon legen alle Darstellungen des Schadensrechts in Handbüchern, Lehrbüchern und Kommentaren ein beredtes Zeugnis ab.

[5] Das ist die Alternative, die der Alternativkommentar zum Schadensrecht bietet; vgl. AK-BGB/Rüßmann, 1980, §§ 249-255.

[6] Vgl. Walchshöfer in: MünchKomm, § 289 Rdnr. 3.

[7] III ZR 57/87 - NJW 1988, 1967 = JuS 1988, 904 = WM 1988, 929 und III ZR 120/87 - NJW 1988, 1971 = JuS 1988, 904 = WM 1988, 1044 = JZ 1988, 1126 mit umfangreichen Nachweisen zur Diskussion.

[8] Weil der BGH in Sonderheit in den Entscheidungsgründen nur von den Folgen des Verzugs spricht, verleitet er Reifner zu der (Fehl-)Einschätzung, daß der BGH keine Analogie, sondern eine davon (wie?) zu scheidende Rechtsfortbildung betrieben habe, Reifner JZ 1988, 1130 (1132).

[9] Das unzutreffende Maß sind die Bruttosollzinsen ohne Berücksichtigung der gewinnschmälernden Kosten. Mißt man allerdings Rechtsfolgen - auch das ist nicht legitim! - nur am Maßstab der Konsumentenfreundlichkeit, könnte man den konsumentenunfreundlichen Bruttomaßstab dadurch in einem milderen Licht erscheinen lassen, daß er am konsumentenfreundlichen Durchschnittszinssatz ausgerichtet wird (so in der Tendenz Reifner, JZ 1988, 1130 (1131)).

[10] BGHZ 62, 102 (105 ff.).

[11] So mit Recht gegen die herrschende Meinung Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl., Bd. 5 1982, § 376 Rdnrn. 19-25.

[12] Gegen den vorschnellen Zugriff auf die Eigenwertung aus methodischer Sicht Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 1982; Koch/Rüßmann, Juristische Begründungslehre, 1982, 2. Teil: Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung.

[13] Vgl. BGHZ 55, 329.

[14] Vgl. die umfassende Zusammenstellung bei Palandt/Heinrichs (o. Fußn. 1), § 254 Anm. 3 b.