Harmonisierung mit § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
Verhinderung der Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen wegen einer unvereinbaren (auch späteren) deutschen Entscheidung durch eine dem ausländischen Verfahren zugeschriebene Sperrwirkung?
Kein Zwang aus einem gemeinsamen Übereinkommen
Ausreichend flexible Reaktionsmöglichkeiten
- durch Anerkennung einer ausländischen Rechtshängigkeit bei Streitgegenstandsidentität
- durch ermessensgebundene Aussetzung bei Präjudizialität