[1] BVerfGE 65, 1 (49 ff.) - Volkszählungsurteil. Zur Entwicklung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eingehend Matthias Schuster, Die Übermittlung von Personaldaten unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes, Diss. Köln 1988, S. 45 ff.
[2] Vgl. Auernhammer, Bundesdatenschutzgesetz, 1991, Einführung Rdnr. 25 mit wörtlichen Belegen aus der Begründung zum Regierungsentwurf.
[3] Es gilt das Saarländische Datenschutzgesetz vom 17. Mai 1978, das inhaltlich weitgehend mit den Regelungen des BDSG übereinstimmt.
[4] Zum Begriff der personenbezogenen Daten vgl. Tinnefeld/Ehmann, Einführung in das Datenschutzrecht, 1992, S. 83 ff.
[5] Dies zeigt sehr schön die Frage: "Is she a man?", die ein amerikanischer Kollege zur Person von Heike Jung stellte, als er zu einem Forschungsaufenthalt in Saarbrücken verfrüht ein- und Heike Jung deshalb nicht antraf. Für ihn war Heike Jung eine Frau, und das ist Heike Jung, wie wir in Saarbrücken wissen, nicht.
[6] Microsoft-ACCESS, Version 1.0.
[7] Vgl. Tinnefeld/Ehmann, S. 103 ff.
[8] Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist er auf den Zweck der Speicherung und einer vorgesehenen Übermittlung sowie auf Verlangen auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.
[9] Aus der allgemeinen Begründung des Regierungsentwurs: "Die Anlage zu § 9 Satz 1 stellt keine Anforderungen auf, die nicht auch für Arbeitsplatzrechner und vernetzte Systeme erfüllt werden können."
[10] Dammann in: Simitis/Dammann/Mallmann/Reh, Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 1981, § 6 Rdnr. 32; Ordemann/Schomerus, BDSG, 5. Aufl. 1992, § 9 Anm. 2.3.
[11] Vgl. Tinnefeld/Ehmann, S. 253 ff.
[12] Vgl. Nr. 8 der Bremer Richtlinien für den Datenschutz am Arbeitsplatz vom 7. August 1990 (Amtsblatt S. 221).