Beweiskraft der Privaturkunde
Freie Beweiswürdigung
- Wahrheit des Inhalts
- Echtheit der Urkunde
- Echtheit der Unterschrift
- Unechtheit der über einer echten Unterschrift stehenden Schrift
Beweisregel des § 416 ZPO
- Abgabe der Erklärung durch den Ausstellerwenn Urkunde
- echt und
- unterschrieben
- oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet ist