BVerfG 34, 269 (286 f.) Nr. 5
Der Richter muß sich dabei von Willkür frei halten; seine Entscheidung muß auf rationaler Argumentation beruhen. Es muß einsichtig gemacht werden können, daß das geschriebene Gesetz seine Funktion, ein Rechtsproblem gerecht zu lösen, nicht erfüllt. Die richterliche Entscheidung schließt dann diese Lücke nach den Maßstäben der praktischen Vernunft und den “fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft” (BVerfGE 9, 338 (349)).