Bundesverfassungsgericht (Sozialplan)
1. Die Einordnung von Sozialplanabfindungen als Konkursforderungen im Range vor § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO kraft Richterrechts ist mit der Verfassung unvereinbar. Sie steht mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG nicht in Einklang.
2. Eine gesetzliche Regelungslücke, die es dem Richter erlaubte, für bestimmte Forderungen eine Privilegierung außerhalb des geschlossenen Systems der Konkursforderungen vor der Rangstelle der § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO zu begründen, besteht nicht.