Footnotes

[1] Zu ihnen neuerdings umfassend Stein-Jonas/Schumann, ZPO, 20. Auflage (17. Lieferung 1988), §§ 373 bis 401.

[2] Beweisantritte von der Qualität Zeugnis: NN.

[3] Etwa von Streitgenossen oder Kommanditisten.

[4] LArbG München, Urteil vom 24.6.1981, 5 Sa 46/81 (juris-Dokument).

[5] Bei Schiffskollisionen kennt die Praxis einen Satz von ähnlicher Qualität: “Bordzeugen lügen immer!” Er findet eine gewisse Bestätigung darin, daß, wenn man die Aussagen der Zeugen beider Seiten für bare Münze nähme, über eine Kollision gar nicht zu befinden wäre.

[6] BGH NJW 1988, 566; vgl. dazu auch LG Köln ZfSch 1988, 272.

[7] Ich darf insoweit auf Beiträge an anderem Ort verweisen. Vgl. Rüßmann, Die Zeugenvernehmung im Zivilprozeß, DRiZ 1985, 41 ff., AK-ZPO/Rüßmann, 1987, Anmerkungen zu §§ 394 bis 397.

[8] Vgl. zur “Abschreckung” Rüßmann, Physiologische und psychologische Streiflichter zum Zeugenbeweis, in: Festschrift für Wassermann, 1985, S. 789 ff.; Rüßmann, Zur Mathematik des Zeugenbeweises, in: Festschrift für Heinrich Nagel, 1987, S. 329 ff.

[9] Zur Abgrenzung von Rechts- und Tatfrage vgl. Kuhlen, Die Unterscheidung von Rechts- und Tatfrage und ihre Bedeutsamkeit für das Strafprozeßrecht, in: Burgmann/Fögen/Schminck (Hrsg.), Cupido legum, 1985, S. 99 ff.; Neumann, Die Abgrenzung von Rechts- und Tatfrage und das Problem des revisionsgerichtlichen Augenscheinsbeweises, GA 135 (1988), 387 ff.; Nierwetberg, Die Unterscheidung von Rechtsfrage und Tatfrage, JZ 1983, 237 ff.; Rüßmann, Zur Abgrenzung von Rechts- und Tatfrage, in: H.J. Koch, Juristische Methodenlehre und analytische Philosophie, 1976, S. 242 ff.

[10] Vgl. Nagel, Internationales Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 1983, RN 351.

[11] Entscheidungsgründe nennen diese Maxime nicht ausdrücklich. Beweislastregeln verhelfen ihr im Verbund mit Beweiswürdigungsmöglichkeiten zur faktischen Geltung.

[12] Vgl. BGH BauR 1987, 477; BGH NJW 1984, 968; BGH MDR 1983, 478 = NJW 1983, 2033.

[13] Vgl. dazu Rosenberg, Das neue Zivilprozeßrecht nach dem Gesetz vom 27. Oktober 1933, ZZP 58 (1934), 283, 313 ff.

[14] Vgl. dazu eingehend Polyzogopoulos, Parteianhörung und Parteivernehmung in ihrem gegenseitigen Verhältnis, 1976, S. 118 ff.

[15] Zu ihr kritisch Brehm, Die Bindung des Richters an den Parteivortrag und Grenzen freier Verhandlungswürdigung, 1982, S. 234 ff.

[16] A.A. Polyzogopoulos (Fn. 14), S. 111 ff.; dagegen mit Recht Kollhosser, ZZP 91 (1978), 102, 104; differenzierend Brehm (Fn. 15), S. 245 ff.

[17] AK-ZPO/Rüßmann, § 452 RN 1.

[18] In der Tendenz ähnlich Nagel, Kann die Subsidiarität der Parteivernehmung in der deutschen ZPO noch vertreten werden?, in: Festschrift für Habscheid, 1989, S. 195 ff.

[19] Wie hier Kollhosser ZZP 91 (1978), 102, 104; a.A. Stein-Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., vor § 445, Anm. II 3; differenzierend Brehm (Fn. 15), S. 245 ff., der unstreitige Informationen aus der Parteianhörung für die Verhandlungswürdigung offenhält und nur die Glaubwürdigkeitsprüfung ausschließt.

[20] Umfassend und grundlegend Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses, 1976; vgl. darüber hinaus AK-ZPO/Schmidt, § 138 RN 4 ff., 21 ff.; AK-ZPO/Rüßmann, vor § 284 RN 10.

[21] BGH MDR 1967, 834; BGH WM 1974, 1127; BGH WM 1987, 1562.

[22] Nicht alle Oberlandesgerichte leisten dem Bundesgerichtshof in dieser Frage uneingeschränkte Gefolgschaft. Das OLG Frankfurt hat in einem Arzthaftungsprozeß wegen unterlassener bzw. unzureichender Aufklärung entschieden, daß, wenn der Patient bei der Anhörung zur Sachverhaltsaufklärung plausibel einen Entscheidungskonflikt darlege, es nicht mehr einer formellen Parteivernehmung bedürfe, VersR 1988, 57.

[23] Die Umsetzung dieser Vorschrift macht der Praxis allerdings einige Schwierigkeiten. Das belegt der Nachweis von mehr als 60 Entscheidungen zu dieser Vorschrift in der juris-Datenbank am 19. Juli 1989.

[24] BGH MDR 1983, 478 mit zustimmender Anmerkung Baumgärtel.

[25] Vgl. BGH VersR 1984, 665.

[26] So auch Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 1981, RN 241.

[27] Häufig geht es um den Nachweis von Versicherungsfällen; vgl. aus der jüngeren Zeit OLG München ZfSch 1988, 118; OLG Hamm, Urteil vom 3.7.1987, 20 U 321/86 (juris-Dokument); LG Deggendorf ZfSch 1988, 34.

[28] Vgl. AK-ZPO/Rüßmann, vor § 373 RN 11 ff. und 40 ff.. Diese Trennung liegt allen jüngeren Analysen zum Zeugenbeweis zugrunde. Die am häufigsten verwendeten Bezeichnungen sind die von Irrtum und Lüge; vgl. Bender/Nack (Fn. 26), RN 1 ff. und 157 ff.. Bürkle, Richterliche Alltagstheorien im Bereich des Zivilrechts, 1984, spricht von Aussagetüchtigkeit und Aussageehrlichkeit. Gemeint ist immer dasselbe.

[29] Vgl. AK-ZPO/Rüßmann, vor § 373 RN 74.

[30] Rüßmann, in: Festschrift Nagel (Fn. 8), S. 343 ff.

[31] Vgl. zusätzlich zu den in Fußnote 28 Genannten noch Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 2. Aufl. 1983, und Hans-Udo Bender, Merkmalskombinationen in Aussagen, 1987, S. 44 ff.

[32] “Der Zuhörer eines Gesprächs nimmt in aller Regel nicht den Wortlaut des Gesprächs wahr, sondern das, was er sich selbst bei dem Gespräch gedacht hat” (Bürkle (Fn. 28), S. 100). “Das gilt auch für das von der Auskunftsperson selbst Gesprochene, da die Aufmerksamkeit des Sprechenden normalerweise auf das, was er meint, was er will, gerichtet ist, nicht auf das Gesprochene selbst” (Bürkle (Fn. 28), S. 108 Fußn. 56).

[33] Vgl. dazu Arbinger, Gedächtnis, 1984, S. 75 ff.; Baddeley, Die Psychologie des Gedächtnisses, 1979, S. 360 ff.

[34] Vgl. Arntzen (Fn. 31), S. 3 ff.; Müller-Luckmann, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Die Psychologie des 20. Jahrhunderts, Bd. XIV, 1981, S. 795 ff.

[35] Welche Folgen ihrer Aussage hat die Auskunftsperson sich vorgestellt? Wie bewertet sie diese Folgen für sich und für andere? Welche Einstellung hat die Auskunftsperson gegenüber denjenigen, die von den vorgestellten positiven oder negativen Folgen betroffen sind?

[36] Das OLG Düsseldorf OLGZ 1970, 170 sieht hierin sogar einen die Zurückverweisung rechtfertigenden Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO. Die Notwendigkeit der konkreten tatrichterlichen Würdigung von Insassen unfallbeteiligter Fahrzeuge betont auch der BGH NJW 1988, 566.

[37] Vgl. zu den möglichen Kriterien Bender/Nack (Fn. 26), RN 197 ff.; Bürkle (Fn. 28), S. 33 ff.

[38] Nachweise zu möglichen Kriterien bei Fußnoten 49 bis 51.

[39] Vgl. dazu AK-ZPO/Rüßmann, § 286 RN 10 ff.; Bender (Fn. 31), S. 125 ff.

[40] Damit schlagen wir doch eine Brücke zur zweiten unserer Eingangsfragen.

[41] Durchschnittliche Dauer der Exploration: 3 bis 4 Stunden, vgl. Arntzen (Fn. 31), S. 129 ff.

[42] Über 22.000 individuelle Zeugenuntersuchungen bei Arntzen (Fn. 31).

[43] Vgl. Bender (Fn. 31), S. 162 f. und 190 ff.

[44] (Fn. 26), RN 90 ff.

[45] Analysiert wurden 1749 Verfahren, die mit einem streitigen Urteil endeten. In 647 Verfahren wurden insgesamt 1389 Zeugen vernommen. Unter Berücksichtigung von Mehrfachvernehmungen ergab das die Zahl von 1785 Vernehmungen. 1003 der gemachten Aussagen wurden als glaubhaft oder unglaubhaft bewertet. In nur 290 Fällen fanden sich in den Entscheidungsgründen Kriterien der Glaubhaftigkeit für die Begründung der Bewertung. Diese Fälle dienten der Konfrontation richterlicher Alltagstheorien zur Glaubhaftigkeit mit den Ergebnissen der Aussagepsychologie.

[46] Mit dem Untertitel "Theorie und Empirie zum Beweiswert beim Zusammentreffen von Glaubwürdigkeitskriterien", 1987.

[47] Sie betraf eine Stichprobe aus Akten über vorsätzliche Aussagedelikte (76 in einem Zehnjahreszeitraum), aus der sich 23 Fälle als für eine Auswertung nach den Kriterien der Aussageanalyse geeignet erwiesen.

[48] Überblickstabelle auf S. 163.

[49] Mit den Untergruppierungen Detaillierung (Realitätskriterium) versus Abstraktheit (Phantasiekriterium), Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Gefühlsschilderungen, Komplikationen, Verflechtungen, Phänomenhaftes, Selbstbelastendes/Unvorteilhaftes (alles Realitätskriterien), überbetriebene Wahrheitsbeteuerungen, Freud'sche Versprecher (Phantasiekriterien).

[50] Mit den Untergruppierungen Homogenität versus Inhomogenität, Strukturgleichheit versus Strukturbruch.

[51] Mit den Untergruppierungen Konstanz versus Inkonstanz/Stereotypie, Ergänzung versus Abmagerung.

[52] Bender (Fn. 31), S. 176 ff.

[53] Rüßmann, in: Festschrift für Nagel (Fn. 8), S. 335 f.

[54] Bender (Fn. 31), S. 186 ff.. Die Fußnoten stammen nicht von Bender, sondern sind von mir zu Erläuterungszwecken angefügt worden.

[55] Diese These betrifft den oben angesprochenen Einsatz der Realitäts- und Phantasiekriterien in der richterlichen Praxis.

[56] Bei den ambivalenten Kriterien handelt es sich um die, deren positive Ausprägung ein Realitätskriterium und deren negative Ausprägung ein Phantasiekriterium ist. In den Fußnoten 49 bis 51 sind die ambivalenten Kriterien durch das Wort versus verknüpft und so gekennzeichnet worden.

[57] Detaillierung versus Abstraktheit, Homogenität versus Inhomogenität, Strukturgleichheit versus Strukturbruch, Konstanz versus Inkonstanz/Stereotypie, Ergänzung versus Abmagerung.

[58] Die Indizstärke ist die Maßzahl, die sich ergibt, wenn man die Auftretenshäufigkeit des Indizes bei der Haupttatsache teilt durch die Auftretenshäufigkeit des Indizes bei dem Fehlen der Haupttatsache. In der Wahrscheinlichkeitstheorie spricht man vom Likelihoodquotienten. Bender/Nack (Fn. 26) haben dafür den Ausdruck "abstrakte Beweiskraft" geprägt, vgl. AK-ZPO/Rüßmann, § 286 RN 10 ff.