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Die Regelung bei der Stückschuld

Die Unmöglichkeit befreit den Schuldner von der Leistungspflicht unabhängig davon, ob er die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen spielt nur eine Rolle für die Ausgestaltung des Sekundärschuldverhältnisses, weil eine Verpflichtung des Schuldners zum Schadensersatz dann nicht gegeben ist, wenn der Schuldner die Nichtleistung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Das ist bei Stückschulden eindeutig und zwingend. Geht das individuell geschuldete Stück unter, kann niemand die Leistungsverpflichtung mehr erfüllen. Bei Gattungsschulden sieht das anders aus. Von einer Stückschuld spricht man, wenn der Leistungsgegenstand von vorneherein von den Parteien derart individuell bestimmt ist, dass die Schuld nur mit diesem bestimmten Gegenstand erfüllt werden kann. Demgegenüber spricht man von einer Gattungsschuld, wenn sich die Parteien darauf beschränken, den Leistungsgegenstand allgemein nach Merkmalen zu beschreiben, so dass zunächst offen bleibt, mit welchem konkreten Gegenstand der Schuldner später erfüllt. In einem solchen Fall ist der Schuldner verpflichtet, sich den Gegenstand, den er zur Erfüllung seiner Schuld benötigt, zu beschaffen. Die schuldbefreiende Unmöglichkeit tritt erst dann ein, wenn die Beschaffung des Gegenstands nicht möglich ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn die gesamte Gattung untergeht und damit die Leistung objektiv unmöglich wird. Dies kann insbesondere dann vorkommen, wenn zwar eine Gattungsschuld vereinbart wurde, der Schuldner aber seine Verpflichtung auf den eigenen Vorrat beschränkt hat. Eine solche Vereinbarung kann auch konkludent erfolgen und kommt nach der Interessenlage der Parteien und der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) insbesondere dann in Betracht, wenn ein Erzeuger (z.B. ein Landwirt) seine eigenen Produkte verkauft. Eine solche Gattungsschuld bezeichnet man als "beschränkte Gattungsschuld" oder "Vorratsschuld".

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
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Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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