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Gemeinschaftliche Schulden

Gemeinschaftliche Schulden sind gegeben, wenn die geschuldete Leistung nur von allen Schuldnern zusammen erbracht werden kann.

Beispiel: Die Mitglieder einer Kapelle verpflichten sich, auf einem Fest zu spielen. Hier können die einzelnen Kapellenmitglieder ihre Leistung nicht unabhängig voneinander erbringen. Leistungsgegenstand ist Kapellenmusik. Einzeldarbietungen sind hingegen nicht geschuldet. Kapellenmusik kann aber nur von der gesamten Kapelle gemeinsam erbracht werden.

Das Gesetz hält für diese Gestaltung keine Regelung bereit. § 431 BGB, der die Schuldner einer unteilbaren Leistung zu Gesamtschuldnern macht, passt nicht, da die mitgedachte Voraussetzung, dass ein jeder Schuldner die unteilbare Leistung auch allein erbringen kann, qua definitionem ausgeschlossen ist. Deshalb sind bei gemeinschaftlichen Schulden alle Schuldner zusammen zu gemeinschaftlichem Handeln verpflichtet; sie müssen gemeinsam verklagt, und es kann nur aus einem gegen alle gerichteten Vollstreckungstitel vollstreckt werden.

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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