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Teilschuld
Gesamtschuld
Gemeinschaftliche

Schuldnermehrheiten

Auch auf Schuldnerseite gibt es drei Gestaltungsformen, nämlich den Gläubigermehrheiten entsprechend

bulletTeilschuldnerschaft,
bulletGesamtschuldnerschaft und
bulletSchuldnergemeinschaft.

Hiervon werden in den §§ 420 ff. BGB allerdings nur Teilschuld und Gesamtschuld genannt.

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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