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Die anfängliche objektive Unmöglichkeit

Nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht führte die anfängliche objektive Unmöglichkeit eines vertraglichen Versprechens zur Nichtigkeit dieses Versprechens (§ 306 BGB a.F.). Das hat sich mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geändert. Dort heißt es jetzt in § 311a Abs. 1 BGB:

Der Wirksamkeit eines Vertrages steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
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