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Die anfängliche objektive UnmöglichkeitNach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht führte die anfängliche objektive Unmöglichkeit eines vertraglichen Versprechens zur Nichtigkeit dieses Versprechens (§ 306 BGB a.F.). Das hat sich mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geändert. Dort heißt es jetzt in § 311a Abs. 1 BGB:
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