Die Vorschrift greift nur dort ein, wo trotz Mehrfachbeteiligung an einem Schuldverhältnis keine Gesamt- oder Gemeinschaftsbeteiligungen (vor §§ 420 ff. Rz. 2 f.) gegeben sind. Bei Schulden ist das wegen der Bevorzugung der Gesamtschuld nur selten der Fall (vgl. § 421 Rz. 1). Soweit die Schulden vertraglich begründet werden, geht die Gesamtschuldvermutung des § 427 der Teilschuldvermutung des § 420 vor. Teilschulden sind aber anzunehmen, wenn bei Bauverträgen über die Errichtung eines Hauses mit Eigentumswohnungen die künftigen Wohnungseigentümer die Bauarbeiten im eigenen Namen vergeben (BGH NJW 1959, 2160).
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