Schuldner- und Gläubigermehrheiten § 420 BGB
[Teilbare Leistung]
Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare
Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen
Anteile verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteile
berechtigt.