Gesamtschulden müssen von Teilschulden und von Schulden mit Kumulationserlaubnis, nicht aber von anderen Schuldnermehrheiten abgegrenzt werden, bei denen der Gläubiger die Leistung von jedem Schuldner ganz, insgesamt aber nur einmal verlangen darf (vor §§ 420 ff. Rz. 4 ff.). Die vielfältigen Erscheinungsformen haben kein gemeinsames Merkmal außer dem einen, Gesamtschulden zu sein und als solche jede für sich das Leistungsinteresse des Gläubigers zu befriedigen. Es lassen sich aber Typen bilden, die der erleichterten Orientierung dienen. Dem derzeitigen Bestand an Gesamtschulden wird am besten die von Ehmann vorgeschlagene Fassung in drei Typen gerecht, wenn man mit ihr nicht mehr als eine ordnende Beschreibung des Istzustandes verfolgt (vgl. zur Kritik weitergehender Ansprüche und des methodischen Vorgehens Rüßmann AcP 175, 173).
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