Schuldner- und Gläubigermehrheiten
Alternativkommentar BGB
§ 421 Randnummer 4

Der erste Typ ist der der gleichgründigen Gesamtschuld (ex eadem causa). Es ist die vertraglich vereinbarte Gesamtschuld, bei der eine Leistung zu einem Zweck von mehreren versprochen wird (Ehmann S. 193 ff.). Das muß nicht gleichzeitig, sondern kann auch nacheinander geschehen.


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Gesetzestext