Trotz Befriedigung eines identischen Leistungsinteresses sollen die Schuld der Personengesellschaft und die Schulden ihrer Gesellschafter keine Gesamtschulden sein (BGH 39, 323; BGH 44, 233; BGH 47, 368). Dem kann man zustimmen, weil die in den §§ 421 ff. vorgesehenen Rechtsfolgen auf dieses Verhältnis nicht ohne weiteres passen. Nach § 425 haftet etwa jeder Gesamtschuldner nur dann auf den Verzugsschaden, wenn die Voraussetzungen des Verzuges (Mahnung!) in seiner Person vorliegen. Nach dem Grundgedanken des § 128 HGB aber sollen die Gesellschafter unter allen Umständen für die Gesellschaftsschuld in ihrem jeweiligen Bestand eintreten. Das ist mit der Gesamtschuldregelung nicht vereinbar. Diese tritt deshalb zurück, um dort, wo sie paßt, wieder hervorgeholt und entsprechend angewendet zu werden ( BGH a. a. O.).
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