Die Stoffgleichheit der geschuldeten Leistungen ist keine Voraussetzung der Gesamtschuld. Architekt und Bauunternehmer sind dem Bauherrn gegenüber Gesamtschuldner, wenn der Unternehmer Nachbesserung, der Architekt aber Schadensersatz schuldet (BGH 43, 227; BGH 58, 216). Die stoffverschiedenen Leistungen befriedigen dasselbe Leistungsinteresse.
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