Abweichend von der Erfüllung und den Erfüllungssurrogaten geht § 425 für die übrigen Ereignisse (beispielhafte Aufzählung in Abs. 2) von dem Grundsatz aus, daß ein in der Person eines Gesamtschuldners eintretendes Ereignis auch nur für diesen wirkt. Die Verpflichtungen der einzelnen Gesamtschuldner können sich unterschiedlich entwickeln und deshalb verschiedenen Inhalt annehmen.
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